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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unser Transportangebot richtet sich an Unternehmen. Je nach Auftrag erfolgt die Durchführung durch GG Transporte oder einen beauftragten Transportpartner. Individuell vereinbarte Bedingungen gehen vor.

1. Geltungsbereich und Auftrag

Diese Bedingungen gelten für die zwischen GG Transporte und dem Auftraggeber vereinbarten Transportaufträge. Individuell bestätigte Angaben im Angebot oder in der Auftragsbestätigung gehen diesen allgemeinen Bedingungen vor. Ein Auftrag kommt durch die verbindliche Annahme des Angebots zustande; spätere Änderungen bedürfen der Bestätigung durch GG Transporte.

2. Sendungsangaben und Leistung

Der Auftraggeber stellt vollständige und richtige Angaben zu Adressen, Terminen, Abmessungen, Gewicht, Anzahl, Beschaffenheit und besonderen Anforderungen der Sendung bereit. Mehraufwand oder Verzögerungen infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben können zusätzlich berechnet werden.

3. Verpackung, Be- und Entladung

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sorgt der Auftraggeber für eine transportgerechte Verpackung, ordnungsgemäße Kennzeichnung, sichere Zufahrt und die rechtzeitige Be- und Entladung. Die Ladung muss so bereitgestellt werden, dass sie mit dem vereinbarten Fahrzeug sicher übernommen und befördert werden kann.

4. Lade- und Entladezeiten; Standgeld

An jeder einzelnen Lade- oder Entladestelle sind bei Fahrzeugen bis einschließlich 3,5 t zulässiger Gesamtmasse (zGM) 60 Minuten, bei Fahrzeugen über 3,5 t zGM 120 Minuten Lade- beziehungsweise Entladezeit im vereinbarten Transportpreis enthalten. Nach Ablauf der jeweiligen kostenfreien Zeit wird Standgeld je angefangene 15 Minuten berechnet. Der Satz beträgt für Fahrzeuge bis einschließlich 3,5 t zGM 35,00 € netto je Stunde (8,75 € netto je 15 Minuten) und für Fahrzeuge über 3,5 t zGM 75,00 € netto je Stunde (18,75 € netto je 15 Minuten), jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Zeit beginnt mit der nachweislich gemeldeten Ankunft und Lade- beziehungsweise Entladebereitschaft des Fahrzeugs, frühestens jedoch zur vereinbarten Bereitstellungszeit. Bei verspäteter Ankunft beginnt sie mit der tatsächlichen Ankunft. Ist keine Bereitstellungszeit vereinbart, beginnt sie mit der nachweislich gemeldeten Ankunft und Lade- beziehungsweise Entladebereitschaft. Standgeld wird nur berechnet, soweit die Überschreitung der kostenfreien Zeit auf Umständen beruht, die nicht dem Risikobereich von GG Transporte oder des eingesetzten Frachtführers zuzurechnen sind. Die Berechnung erfolgt für jede Lade- und Entladestelle gesondert.

5. Gefahrgut und besondere Güter

Gefahrgut sowie temperaturgeführte, wertvolle oder sonst besonders behandlungsbedürftige Güter sind vor Auftragserteilung vollständig und gesetzeskonform anzugeben. Erforderliche Dokumente, Kennzeichnungen und Weisungen sind rechtzeitig bereitzustellen. Ohne bestätigte Freigabe besteht keine Verpflichtung zur Beförderung.

6. Zusatzleistungen und nachträgliche Weisungen

Zusatzstopps, Umwege, Ladehilfen, Hebebühne, erneute Zustellversuche und andere nachträgliche Weisungen oder nicht angekündigte Leistungen sind nicht im Transportpreis enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich bestätigt wurden. Sie können nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich berechnet werden.

7. Abliefernachweis und Hindernisse

Die Ablieferung kann durch einen quittierten Ablieferbeleg (POD), einen digitalen Status oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert werden. Bei Annahmeverweigerung, fehlender Erreichbarkeit oder sonstigen Beförderungs- oder Ablieferhindernissen darf GG Transporte Weisungen einholen und notwendige Mehrkosten gesondert berechnen.

8. Preise und Zahlung

Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb des auf der Rechnung angegebenen Zahlungsziels ohne Abzug fällig. Berechtigte Zusatzleistungen und Standgeld können getrennt ausgewiesen werden.

9. Haftung

Die Haftung richtet sich nach den zwingenden Vorschriften der §§ 407 ff. HGB und bei grenzüberschreitenden Straßengütertransporten nach der CMR. Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.